AGBs

 

1. Leistungsumfang
olf inkasso übernimmt aufgrund dieser Geschäftsbedingungen und gemäß den Richtlinien der Bundesinnung für das Inkassogewerbe die Inkassotätigkeit von unbestrittenen Forderungen.

2. Bearbeitungverfahren
Erfassung der für die Bearbeitung und Abrechnung notwendigen Daten in der EDV. Ermittlung bzw. Überprüfung der Schuldneranschrift bei Auftragserteilung und Übergabe an die Kooperationskanzlei. Nach Versand der Mahnung wird nach 8 Tagen beim Schuldner telefonisch interveniert. Sollte Mahnung und Telefonat erfolglos verlaufen, erfolgt ein weiteres Telefonat und hernach der Inkassantenbesuch. Verlief auch der Inkassantenbesuch negativ, wird spätestens nach 30 Tagen die Forderung nach Rücksprache mit dem Auftraggeber an die Kooperationskanzlei von olf inkasso übermittelt.
olf inkasso ist zum ratenweisen Einzug der Forderung nach eigenem Ermessen ermächtigt, wobei die wirtschaftliche Lage des Schuldners sowie die Höhe der Forderung maßgeblich sind. Eingehende Zahlungen werden innerhalb einer Woche abgerechnet und überwiesen. Im Falle, dass der Auftraggeber vorsteuerabzugsberechtigt ist, wird dem Schuldner die Umsatzsteuer aus den Inkassokosten nicht angerechnet. Dem Auftraggeber wird nach Zahlung des Schuldners die Umsatzsteuer mittels Rechnungslegung bekannt gegeben und ist von diesem zu tragen. Gemäß § 1012 ABGB gelten diese Rechnungslegung sowie die Abrechnung und Überweisung der zu Gunsten des Auftraggebers inkassierten Beträge als Rechnungslegung. Darüber hinaus besteht keine Rechnungslegungspflicht.
olf inkasso erteilt dem Auftraggeber innerhalb von 24 Stunden Information auf Anforderung per Einzel oder Gesamtbericht.

3. Auftragserteilung, Schuldnerdaten
Die übergebenen Forderungen müssen zu Recht bestehen. Bei nicht zu Recht bestehenden Forderungen haftet der Auftraggeber für alle dadurch entstanden Kosten. Zur Bearbeitung sind im Regelfall folgende Schuldnerdaten erforderlich: Name, Anschrift, Forderungsgrund und Forderungshöhe unter Angabe des Rechnungs- und Fälligkeitsdatums. Vorhandene Unterlagen müssen im Bedarfsfall auf Verlagen von
olf inkasso nachgereicht werden. Die Inkassoaufträge sind schriftlich zu erteilen. Vorzugsweise mittels olf inkasso Auftragsformularen, welche gerne zur Verfügung gestellt werden. olf inkasso behält sich vor, Inkassoaufträge ohne Angaben von Gründen abzulehnen. Sollte die Betreibung einer Forderung nicht mehr zweckmäßig erscheinen, behält sich olf inkasso die Einstellung der Inkassotätigkeit vor. Nimmt der Auftraggeber olf inkasso die Möglichkeit der weiteren Bearbeitung – durch Storno, eigenmächtige Vergleiche, Weitergabe der Forderung an Dritte ohne Einverständnis von olf inkasso usw. - sind alle entstanden Kosten und Gebühren gemäß Verordnung Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten BGBl. 141/1996 vom Auftraggeber zu ersetzen.

4. Einzugskosten
Die Kosten der außergerichtlichen – gemäß Verordnung Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten BGBl. 141/1996 § 3 Abs. 1-6 - und gerichtlichen Betreibungen werden im Namen des Auftraggebers gegen den Schuldner geltend gemacht.
Als Erfolgshonorar werden die Verzugszinsen olf inkasso vom Auftraggeber überlassen. Eingehende Zahlungen werden zuerst auf Kosten, dann auf Zinsen und hernach auf Kapital gebucht.
Bei Uneinbringlichkeit sind nur die von olf inkasso getätigten Barauslagen vom Auftraggeber zu ersetzen.

5. Anwalt
Ist die Einschaltung eines Anwaltes erforderlich, stellt olf inkasso diesem die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung. Die Vollmacht erstreckt sich auch auf die Bestellung eines Anwaltes. Der Anwalt handelt auf Rechnung und Gefahr des Gläubigers. Der Auftraggeber übernimmt die Gerichtsgebühr. Bei Nichtzahlung der zu bevorschussenden Gerichtsgebühr wird eine weitere Betreibung der Forderung so lange nicht vorgenommen, bis diese Kosten bezahlt bzw. bevorschusst sind. Für die daraus resultierenden Folgen, wie eine zwischenzeitig eintretende Verjährung der Forderung, übernimmt olf inkasso oder die Kooperationskanzlei keine Haftung. Als Erfolgshonorar werden die Verzugszinsen olf inkasso vom Auftraggeber überlassen. Eingehende Zahlungen werden zuerst auf Kosten, dann auf Zinsen und hernach auf Kapital gebucht. Im Falle der Bestreitung der Forderung, Prozessführung und negativem Urteil einschließlich Klagsabweisung oder Klagsrückziehung und Storno durch den Auftraggeber, bezahlt der Auftraggeber die tarifmäßigen Kosten der olf inkasso Kooperationskanzlei samt eventueller Gegenanwaltskosten. Bei Uneinbringlichkeit trotz urteilsmäßigem Zuspruch übernimmt olf inkasso 20% der angefallenen Rechtsanwaltskosten für Inlandsforderungen – naturgemäß sind Barauslagen jedweder Art ausgenommen, sofern eine Kooperationskanzlei von olf inkasso mit der „Einbringlichmachung“ der Forderung beauftragt wurde.

6. Informationspflicht
Direkte Verhandlungen mit dem Schuldner darf der Auftraggeber nur im Einvernehmen mit olf inkasso führen. Weiters ist der Auftraggeber verpflichtet, olf inkasso über alle Veränderungen der Schuld – direkte Zahlungen, erhaltene Schriftstücke usw. – unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. Zahlungen die beim Auftraggeber eingehen, sind umgehend olf inkasso zu melden. Bei Nichtbeachtung sind die daraus entstandenen Kosten vom Auftraggeber zu tragen, da der Schuldner für diese nicht haftbar ist. Bei Zahlungen vom Schuldner an den Auftraggeber und anschließender Uneinbringlichkeit der Restforderung werden Inkassokosten gemäß Verordnung Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten BGBl. 141/1996 § 2 Abs. 4a in Rechnung gestellt.

7. Aktenarchivierung
Mit Abschluss eines Aktes werden die überlassenen Urkunden und Titel dem Auftraggeber übermittelt, sodann werden – sofern nicht gesetzliche Aufbewahrungsfristen dem entgegenstehen – Aktenstücke vernichtet.

8. Verjährung
Inkassoaufträge erstrecken sich nicht auf die Überwachung von Verjährungsfristen, weshalb für die Verjährung nicht gehaftet wird.

9. Dubioseninkasso
Bei Aufträgen über bereits geklagte, verjährte oder ausgebuchte Forderungen sowie bei Weiterbetreibung von Forderungen, die vom Inkassobüro als uneinbringlich abgerechnet wurden, wird von allen zu Gunsten des Auftraggebers eingehenden Zahlungen – auch direkte Zahlungen an den Auftraggeber – pro Auftrag eine Auftragsgebühr in Höhe von EUR 10,00 zuzüglich 20% USt sowie ein Erfolgshonorar von 30% vom Realisat berechnet. Bei Erfolglosigkeit entstehen dem Auftraggeber darüber hinaus keine weiteren Kosten.

10. Haftungsausschluss
Sämtliche Aufträge, Weisungen, Mitteilungen und Vereinbarungen sind für olf inkasso nur dann rechtsverbindlich wenn sie schriftlich gegeben wurden.

11. Gerichtsstand
Zwischen den Parteien des Vertragsverhältnisses gilt ausschließlich österreichisches Recht. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem gegenständlichen Vertragsverhältnis ist das sachlich und örtlich zuständige Gericht für 3001 Mauerbach.

12. Sonstige Vereinbarungen
Der Auftraggeber verpflichtet sich alle vereinbarten Kosten und Gebühren binnen 10 Tagen ab schriftlicher Bekanntgabe zu bezahlen und im Falle des Verzuges verpflichtet sich der Auftraggeber zur Bezahlung von 12% Verzugszinsen aus den jeweils aushaftenden Betrag ab Fälligkeit.
Diese Geschäftsbedingungen und die Tarife laut aktueller Preisliste haben für alle Inkassoaufträge Gültigkeit und gelten bis zum Abschluss jedes Auftrages. Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen ausdrücklich der schriftlichen Bestätigung des Geschäftsführers von
olf inkasso.

Stand per 01. November 2009